Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung ermöglichen es, Ihren Willen abzusichern und umzusetzen, ohne dass es der Einschaltung des Vormundschaftsgerichts bedarf.
Vorsorgevollmacht
Daher sollte sich jeder fragen, wer im Ernstfall Entscheidungen für ihn treffen soll, wenn er selbst dazu vorübergehend oder auf Dauer nicht mehr in der Lage ist.
Falls hierfür keine Vorsorge getroffen worden ist, bestellt das Vormundschaftsgericht einen Betreuer zur gesetzlichen Vertretung. Ist es dem Gericht nicht möglich, einen Betreuer aus dem Angehörigenkreis auszuwählen, wird eine familienfremde Person zum Betreuer bestellt.
Anstelle einer Betreuungsverfügung kann eine Vorsorgevollmacht ausgestellt werden, in der eine Person des eigenen Vertrauens als Bevollmächtigter eingesetzt wird. Diese muss im Unterschied zum Betreuer nicht vom Vormundschaftsgericht bestellt werden. Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen also Sie selbst einen Bevollmächtigten, der für den eventuellen Fall Ihrer Hilfsbedürftigkeit als ihr persönlicher Stellvertreter handeln darf.
Je nach Umfang der Vorsorgevollmacht können Sie Ihren Bevollmächtigten für alle Geschäfte des alltäglichen Lebens oder aber auch nur für ganz bestimmte Angelegenheiten ermächtigen. So wissen Sie in jedem Fall, wer für Sie künftig wichtige Entscheidungen fällen wird – und auch welche. Denn in einer Vorsorgevollmacht lassen sich nicht nur schriftliche Wünsche für die Auswahl eines möglichen Betreuers sondern auch die Vorstellungen für dessen Amtsführung formulieren.
Wer daher im Angehörigen- oder Bekanntenkreis auf jemanden zählen kann, dem er uneingeschränkt vertraut, sollte überlegen, ob er nicht diesen für den Fall des Falles bevollmächtigt. Denn liegt eine wirksame und ausreichende Vorsorgevollmacht vor, darf in ihrem Regelungsbereich kein Betreuer mehr bestellt werden.
Im Übrigen kann eine Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufen werden.
In jedem Fall sollte neben der Abfassung einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung auch daran gedacht werden, Wünsche und Vorstellungen für die spätere Gesundheitstfürsorge niederzulegen. Denn jeder kann jederzeit in eine Situation kommen, die Anderen schwierige Entscheidungen abverlangt. Sollen etwa im Fall einer unheilbaren Erkrankung bei weitgehendem Verlust jeglicher körperlicher Selbständigkeit lebenserhaltende Maßnahmen angewandt werden?
Patientenverfügung
Mit einer Patientenverfügung halten Sie Ihre Behandlungswünsche schriftlich für den Fall fest, dass Sie diese aufgrund von Bewusstlosigkeit oder längerem Koma nicht mehr zum Ausdruck bringen können. Dadurch wird sichergestellt, dass eine medizinische Behandlung im Sinne des Erklärenden – und nur in seinem Sinne – zu erfolgen hat, etwa die Anwendung von künstlicher Ernährung.
Zu dem hat durch eine Patientenverfügung der verantwortliche Arzt die Möglichkeit, den mutmaßlichen Willen des Patienten zu ermitteln, wenn dieser nicht mehr zu einer Willensbildung fähig ist oder sich nicht mehr äußern kann.
Betreuungsverfügung
Ein Betreuer ist nicht notwendigerweise die Person, die einen Hilfsbedürftigen pflegt und versorgt. Er hat vielmehr die Pflicht, ihm im Hinblick auf bestimmte Angelegenheiten zu vertreten. Deshalb ist es wichtig, in einer Betreuungsverfügung die genauen Aufgabengebiete festzulegen, um die sich der jeweilige Betreuer kümmern soll – wie etwa Versicherungen oder die Auswahl eines Pflegeheims.
Es können auch mehrere Betreuer in einer Betreuungsverfügung festgelegt werden. Ein Betreuer muss vorgeschlagen und vom Gericht gesetzlich bestätigt werden. Er muss jährlich Rechenschaft ablegen. Der Betreuer darf nur in dem in der Betreuungsverfügung festgelegten Rahmen tätig werden.